Das Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl I 2015/116) enthält eine Ermächtigung für den BMF, bestimmte Finanzinstitute und bestimmte Konten von der Meldepflicht auszunehmen. Mit der GMSG-Durchführungsverordnung werden nun Finanzinstitute und Konten von der Meldepflicht nach dem GMSG ausgeschlossen, für die ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden (ua Pensionskassen, Betriebliche Kollektivversicherungen, Versicherungen im Rahmen der Zukunftssicherung iSd § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG). (BGBl II 2015/439)