Erkrankt ein Dienstnehmer während eines dienstlichen Auslandsaufenthaltes, muss der Dienstgeber die vollen Kosten für die medizinischen Behandlungen des Dienstnehmers bezahlen, wenn mit den betreffenden Ländern kein Sozialversicherungsabkommen besteht (§ 130 ASVG). Die zuständige Gebietskrankenkasse ersetzt in diesen Fällen lediglich einen der Höhe nach limitierten Erstattungsbetrag. Die Autorin informiert praxisgerecht über die Anwendungsvoraussetzungen des Kostenersatzanspruches des Dienstnehmers gemäß § 130 ASVG und erläutert, was es heißt, dass der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber einen Erstattungsanspruch hinsichtlich jener Krankheitskosten hat, die er von der zuständigen GKK im Inland als Sachleistung erhalten hätte. Die Kostenersatzverpflichtung des Dienstgebers betreffe nur jene Leistungen, die dem Leistungsstandard der zuständigen GKK entsprechen. Bei einer darüber hinausgehenden Krankenbehandlung habe der Dienstnehmer die Mehrkosten selbst zu tragen. Göllner geht außerdem auf die Fage ein, ob der Krankheitskostenersatz an den Dienstnehmer ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist, was die Finanz grundsätzlich bejahe. Für den Fall, dass der Dienstgeber Leistungen erbringe, die die GKK gemäß § 130 Abs 2 ASVG selbst erbringen könne, liegen nicht steuerbare durchlaufende Gelder iSd § 26 Z 2 EStG vor. Dieser Auslagenersatz ist betraglich mit jener Höhe begrenzt, in der die GKK die Leistungen zu erbringen hätte.