Die Autorin weist darauf hin, dass das Modell der Vertrauensarbeitszeit nur bei leitenden Angestellten, auf die das AZG und das ARG nicht anzuwenden sind, funktioniert. Das ASRÄG 2014 habe zwar zu Erleichterungen, aber zu keinem völligen Entfall von Aufzeichnungspflichten geführt. Selbst wenn etwa Mitarbeiter überwiegend im Homeoffice tätig seien, müssen jedenfalls Saldenaufzeichnungen geführt werden und müsse bei Arbeitnehmern, die eine schriftlich festgehaltene Arbeitszeiteinteilung haben, am Ende des Monats schriftlich bestätigt werden, dass die fixe Arbeitszeiteinteilung auch eingehalten wurde. Die Kombination von Gleitzeit und dem Entfall von Arbeitszeitaufzeichnungen sei jedenfalls unzulässig. Auch das Modell eines Vertrauensurlaubs dahin gehend, dass Arbeitnehmer während des laufenden Jahres zu beliebigen Zeiten auf Urlaub gehen können und dazu keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen müssen, die konkrete Lage des Urlaubs nicht aufgezeichnet wird und am Ende des Jahres der gesamte Jahresurlaub aber als verbraucht gilt, stehe nicht im Einklang mit dem UrlG und bringe nach Ansicht Körber-Risaks erhebliche Risken va dahin gehend, dass Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis den gesamten, nicht verfallenen Urlaub nachfordern können.