FinStrG: § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a
VwGH 22. 10. 2015, Ro 2015/16/0029
Die Vergehen nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG stehen zueinander in Realkonkurrenz (Abs 1: Abgabenverkürzung unter vorsätzlicher Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht; Abs 2 lit a: Verkürzung von Umsatzsteuer unter vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der USt-Voranmeldungen). Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist nur dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht. Steht hingegen der Strafbarkeit für Umsatzsteuerbeträge iZm der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG das Hindernis der Verjährung entgegen, ist die Strafbarkeit der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG nicht ausgeschlossen.