KBGG: § 26a
OGH 30. 7. 2015, 10 ObS 76/15x
Mit der Novelle BGBl I 2013/117 wurde für Antragstellungen auf Kinderbetreuungsgeld ab 1. 1. 2014 eine einmalige Korrekturmöglichkeit bei der Wahl der Kinderbetreuungsgeld-Varianten geschaffen. Die Wahl der Leistungsart ist weiterhin bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Eine spätere Änderung dieser getroffenen Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, der antragstellende Elternteil gibt dem zuständigen Krankenversicherungsträger die einmal mögliche Änderung binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt (§ 26a KBGG idF BGBl I 2013/117).