KBGG: § 24 Abs 1 Z 2 und Abs 2
VO (EG) 883/2004 : Art 68
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld erhält ein Elternteil (ua) nur dann, wenn er in den letzten 6 Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes in Österreich eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Beschränkung auf eine lediglich in Österreich ausgeübte sv-pflichtige Erwerbstätigkeit unionsrechtswidrig. Der Elternteil kann daher auch dann einen Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld haben, wenn er nur in einem anderen Mitgliedstaat eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (hier: Wohnort der Familie und Berufstätigkeit der Mutter in Österreich, Erwerbstätigkeit des Vaters in Deutschland - Anspruch des Vaters auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Österreich für "seinen" Teil der Karenz).