In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, während der Inanspruchnahme der Elternteilzeit das Überstundenpauschale bzw den bisherigen All-In-Bezug aliquot weiterzubezahlen, oder ob er den Überstundenanteil herausrechnen darf. In der Entscheidung 9 ObA 30/15z, ARD 6461/6/2015, hat der OGH ausgesprochen, dass es Arbeitgebern zweifelsfrei erlaubt ist, das aliquot zustehende Entgelt während der Inanspruchnahme der Elternteilzeit auf Basis des um die Überstundenpauschale gekürzten Entgelts zu berechnen. Die Autorin führt aus, dass im Gegensatz zur Überstundenpauschale bei All-In-Vereinbarungen die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall genau zu betrachten sei. Ein Kürzungsrecht stehe dem Arbeitgeber nicht ohne Weiteres zu und müsse die im Dienstvertrag enthaltene All-In-Klausel genau geprüft werden. Wichtig sei herauszufiltern, welche spezifischen Leistungen (Überstunden, Nachtarbeit etc) durch das vereinbarte All-In-Gehalt laut Dienstvertrag und Parteiwillen abgegolten sein sollen. Nur sofern sich die All-In-Klausel ausschließlich auf eine zumindest bestimmbare zu leistende Überstundenzahl beziehe, sei eine anteilige Entgeltkürzung zur Berechnung des aliquoten Gehalts während der Inanspruchnahme der Elternteilzeit dem Arbeitgeber nach derzeitiger Rechtslage zweifelsfrei erlaubt.