Auf die steuerlichen Beziehungen mit Turkmenistan wurde bisher nur das mittlerweile veraltete Doppelbesteuerungsabkommen mit der UdSSR weiter angewendet. Im Hinblick auf einen Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zu dieser Region war daher nun ein zeitgemäßes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß den neuen OECD-Standards erforderlich. Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, dh soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens. Es tritt mit 1. 2. 2016 in Kraft und ist für Steuern anwendbar, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. 1. 2017 beginnen. (BGBl III 2015/185)