Mit BGBl II 2015/418 wurde die Höhe der Auflösungsabgabe gemäß § 2b AMPFG für das Jahr 2016 wie erwartet mit € 121,- festgesetzt (bisher: € 118,-).
Mit BGBl II 2015/418 wurde die Höhe der Auflösungsabgabe gemäß § 2b AMPFG für das Jahr 2016 wie erwartet mit € 121,- festgesetzt (bisher: € 118,-).