Der Nachtschwerarbeits-Beitrag ist vom Dienstgeber gemäß Art XI Abs 3 NSchG für jeden Nachtschwerarbeitsmonat für alle Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, bis zur Höchstbeitragsgrundlage von der allgemeinen Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung sowie von den Sonderzahlungen zu entrichten. Gemäß Art XI Abs 5 NSchG ist der Beitrag durch Verordnung so anzupassen, dass damit 75 % der Ersatzleistung des Bundes an die Pensionsversicherungsträger zum Ersatz der Aufwendungen nach dem NSchG gedeckt werden. Auf dieser Grundlage wird der Nachtschwerarbeits-Beitrag ab Beginn des Beitragszeitraums Jänner 2016 mit 3,4 % der Beitragsgrundlage festgesetzt. Davor betrug der NSchG-Beitrag seit 2013 3,7 %. (BGBl II 2015/444)