Mit der Niederlassungsverordnung 2016 (BGBl II 2015/445) wird bestimmt, dass im Jahr 2016 höchstens 5.656 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden dürfen. Als Rahmen für Verordnungen des BMASK nach § 5 AuslBG ist weiters vorgesehen, dass im Jahr 2016 bis zu 4.500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und bis zu 700 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden dürfen, mit denen jeweils ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt werden darf. Für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft wurde auch schon mit der Verordnung BGBl II 2015/463 ein Kontingent iHv 2.640 festgelegt (aufgeteilt auf alle Bundesländer). Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein zusätzliches Kontingent in der Höhe von 395 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt.