ABGB: § 1274
OGH 17. 6. 2015, 3 Ob 58/15y
Buchmacherwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung abgeschlossen werden, sind als Staatslotterien iSd § 1274 ABGB anzusehen und der Kunde kann seinen Gewinn (die Wettschuld des Buchmachers) jedenfalls dann einklagen, wenn der Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt wurde.