AngG: § 26
Von der Beendigung des Dienstverhältnisses durch (unbegründeten) vorzeitigen Austritt ist auszugehen, wenn
die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer ausgegangen ist,AngG: § 26
Von der Beendigung des Dienstverhältnisses durch (unbegründeten) vorzeitigen Austritt ist auszugehen, wenn
die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer ausgegangen ist,