MSchG: § 12
EuGVVO: Art 20 Abs 1
Eine Klage auf gerichtliche Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung im Rahmen des besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes fällt - so wie eine Anfechtungsklage im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes - unter die besonderen arbeitsvertraglichen Zuständigkeitstatbestände der Art 18 bis 21 EuGVVO. Möchte daher ein österreichischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz in Tschechien hat und sich derzeit in Elternteilzeit befindet, entlassen, muss er die nach dem MSchG notwendige Klage auf gerichtliche Zustimmung zur Entlassung bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Gericht in Tschechien einbringen.