Der Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen beträgt ab 1. 1. 2016 für das Verfahren erster Instanz € 280,- bzw € 475,- und für das Berufungsverfahren € 475,- (Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2015/404). Auf Verfahrensabschnitte, die vor dem 1. 1. 2016 abgeschlossen wurden, ist weiterhin die Aufwandersatzverordnung BGBl II 2014/356, ARD 6429/2/2014, anzuwenden.