Hat ein Arbeitnehmer eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten, so wird in der Praxis häufig in einem berufskundlichen Gutachten bescheinigt, dass der Arbeitnehmer in wenigen Monaten einen ähnlich dotierten Arbeitsplatz finden kann. Häufig versucht der Arbeitnehmer dann, die Richtigkeit des berufskundlichen Gutachtens zu widerlegen. Rauch weist darauf hin, dass das Vorbringen des Arbeitnehmers, innerhalb des im Gutachten angegebenen Zeitraums tatsächlich keinen neuen Job gefunden zu haben, dem Arbeitnehmer im Regelfall nicht weiterhilft und die Klage als abweisungsreif zu betrachten ist. Richtige Prognosen liegen im Risikobereich des Arbeitnehmers, wenn sich zwischenzeitig die Verhältnisse ändern und sich daher die positive Prognose trotz unternommener Anstrengungen, eine Stelle zu finden, nicht verwirklicht. Weiters erklärt der Autor, dass im Fall eines für den Arbeitnehmer negativen berufskundlichen Gutachtens auch das "Nachschieben" eines verpönten Kündigungsmotivs dem Arbeitnehmer nichts bringt, da ein "Nachschieben" von Kündigungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist unzulässig ist.