AuslBG: § 12b Z 2
VwGH 24. 6. 2015, Ra 2015/09/0040
Gemäß § 12b Z 2 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und noch weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu hat der VwGH nunmehr klargestellt, dass ein Studienlehrgang an der Donau-Universität Krems nicht mit einem der in § 12b Z 2 AuslBG genannten Studien gleichzusetzen ist. Auf die inhaltliche Wertung eines solchen Studienlehrganges nach Bologna-Kriterien kommt es nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut nicht an.