ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 28. 9. 2015, 7 Ra 11/15m
Bei Vorliegen objektiver Rechtfertigungsgründe für eine Kündigung, durch die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, ist zu fragen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist; die objektiv betriebsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird. Kann der Arbeitnehmer auf einem anderen - freien - Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden, so ist ihm dieser Arbeitsplatz vor Ausspruch der Kündigung anzubieten. Unterlässt der Arbeitgeber dieses Anbot, so ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt.