ASVG: § 105 Abs 3 Z 2
OGH 30. 7. 2015, 8 ObA 32/15m
Primäre Voraussetzung für eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist das - im ersten Schritt zu prüfende - Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung. Eine solche ist zu verneinen, wenn der gekündigte Arbeitnehmer innerhalb von sechs bis acht Monaten einen seiner Ausbildung adäquaten Arbeitsplatz in 41 km bis maximal 65 km Entfernung von seinem Wohnsitz erhalten hätte können, bei dem seine Einkommenseinbußen höchstens rund 5 % netto betragen hätten.