Betriebsinhaber, die sich innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung in einem Betrieb vergleichbarer Art betätigt haben, gelten nach der aktuellen Rechtslage nicht als Neugründer. Durch die Änderung des § 2 Abs 3 der NeuFöG-Verordnung BGBl II 1999/278 wird der Beobachtungszeitraum ab 1. 1. 2016 auf fünf Jahre verkürzt. Förderungen können somit früher in Anspruch genommen werden. (BGBl II 2015/390)