AngG: § 27 Z 1
OLG Linz 8. 7. 2015, 12 Ra 51/15d, bestätigt durch OGH 28. 10. 2015, 9 ObA 114/15b
Hat ein Zugbegleiter trotz entsprechender Verpflichtung die Auflösung seiner Lebensgemeinschaft nicht bekanntgegeben und für seine frühere Lebensgefährtin weiterhin Berechtigungsmarken für Fahrvergünstigungen und Einzelfahrscheine bezogen und hat er weiters seinen eigenen Freifahrtausweis 1. Klasse nicht zurückgegeben, obwohl ihm auf seinen eigenen Antrag hin nur mehr der niedrigere Sachbezug für eine Fahrbegünstigung 2. Klasse angerechnet wurde, rechtfertigt dieses Fehlverhalten eine Entlassung wegen Untreue nach § 27 Z 1 erster Fall AngG.