DO.B: § 8 Abs 1 und § 31 Abs 1
AngG § 27 Z 1
Beobachtet eine Krankenschwester während der Nachtschicht bei einer Patientin Auffälligkeiten wie Verwirrtheit und Sprachstörungen, die zB Symptome eines Schlaganfalls oder eines drohenden Herz-Kreislauf-Versagens sein können, und bittet sie daraufhin den diensthabenden Arzt ausdrücklich um eine Untersuchung der Patientin, rechtfertigt die Weigerung des Arztes eine fristlose Entlassung. Mit seinem Verhalten hat der Arzt die Pflichten eines gewissenhaften Arztes verletzt, weil seine Vorgehensweise mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes nicht vereinbar war.