Mit Verordnung des BMASK wird der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG-Zuschlag) ab der Beitragsperiode 2016 mit 0,35 % festgesetzt (2015: 0,45 %). (BGBl II 2015/375)
Hinweis: Aufgrund dieser Änderung muss auch das bereits im Oktober veröffentlichte Beitragsgruppenschema für 2016 (siehe ARD 6470/1/2015) neuerlich geändert werden.