Schließen Betriebsinhaber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung ab, ohne dazu durch Gesetz oder Kollektivvertrag ermächtigt zu sein, so liegt eine sogenannte "freie" Betriebsvereinbarung (auch "unechte" oder "unzulässige" Betriebsvereinbarung genannt) vor, die nicht die Wirkungen einer echten Betriebsvereinbarung iSd ArbVG entfalten kann. Der folgende Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, welche Rechtswirkungen nun eine solche freie Betriebsvereinbarung tatsächlich entfaltet und wie man sie wieder "loswerden" kann.