KV-Textilreiniger: § 5 Abs 4
ARG: § 27
Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Gewerbe der Textilreiniger, Wäscher und Färber darf in allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, Feiertagsarbeit "nur im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden". Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass auch eine mündliche erklärte Zustimmung des Betriebsrats als wirksames Einvernehmen anzusehen ist, Schriftlichkeit bzw der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist nicht erforderlich.