Die Autoren gehen eingangs der Frage nach, inwiefern in einem kollektivvertragsfreien Raum die Mindestentgeltkontrolle des § 7i Abs 5 AVRAG Anwendung finden kann. Dies wird von ihnen mangels objektiv bestimmbaren Mindestentlohnungsanspruchs grundsätzlich verneint; nur dort, wo ein gesetzlicher Verweis auf eine zwingende, objektiv bestimmbare Mindestentgeltnorm vorliege (zB § 2 Abs 13 GewO, § 10 Abs 1 AÜG), könne es zu einem Einbezug solcher Sachverhalte in die Regelungen zum Lohn- und Sozialdumping kommen. Weiters setzen sich die Autoren mit der Frage auseinander, welche Voraussetzungen für die tätige Reue bzw für ein Absehen von der Strafe/Anzeige gegeben sein müssen. Insbesondere werden der Begriff der vollständigen Schadensgutmachung sowie das Zusammenspiel von gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen mit den Vorschriften zum Lohn- und Sozialdumping erörtert. Im Rahmen der vollständigen Schadensgutmachung zur Erlangung der Straffreiheit sei die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten Entgelt und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder KV zustehenden Entgelt nachzuzahlen, wobei auch arbeitsrechtliche Entgeltbestandteile des § 49 Abs 3 ASVG erfasst seien. Dabei sei nach Ansicht der Autoren eine periodenübergreifende Gesamtbetrachtung jeglicher Entgeltleistungen anzustellen. Verfallene und verjährte Entgeltansprüche der betroffenen Arbeitnehmer seien hingegen weder von der Mindestentgeltkontrolle nach § 7i Abs 5 AVRAG noch von der vollständigen Schadensgutmachung erfasst.