Für die Berechnung des Wochengeldes durch die Gebietskrankenkasse hat der Dienstgeber spätestens mit Beginn des Mutterschutzes eine Arbeits- und Entgeltbestätigung abzugeben. Darin ist ua der Netto-Arbeitsverdienst der Dienstnehmerin anzugeben, also der durchschnittliche Arbeitsverdienst (Geld- und Sachbezüge) der letzten drei vollen Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft (idR Beginn der 8. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung), vermindert um die gesetzlichen Abzüge (wie zB Lohnsteuer, Dienstnehmeranteil zur SV, Arbeiterkammerumlage). Der Beitrag erläutert anhand von Beispielen die Ansicht der Gebietskrankenkasse, wie ein Pkw-Sachbezug im Netto-Arbeitsverdienst zu berücksichtigen ist. Unterschieden werden dabei die Fälle, dass der Pkw während der Schutzfrist und der Karenz von der Dienstnehmerin nicht genutzt werden kann (Fall 1), dass der Pkw weiter benutzt werden darf (Fall 2), und dass knapp vor Beginn der Schutzfrist auf ein anderes Pkw-Modell umgestellt wird, das zu einem niedrigeren Sachbezugswert führt (Fall 3).