RL 2006/112/EG : Art 135
Da die virtuelle Währung "Bitcoin" keinem anderen Zweck als dem der Verwendung als Zahlungsmittel dient und sie in dieser Eigenschaft von bestimmten Wirtschaftsteilnehmern akzeptiert wird, stellen Dienstleistungen, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin" und umgekehrt bestehen, grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze dar.