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Pflegegeld: Zumutbare Verwendung eines Knochenleitungshörers

RechtsprechungSozialrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6473/10/2015 Heft 6473 v. 11.11.2015

BPGG: § 4a Abs 5

OGH 1. 10. 2015, 10 ObS 95/15s

Gemäß § 4a Abs 5 BPGG ist bei taubblinden Personen mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.

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