BPGG: § 4a Abs 5
OGH 1. 10. 2015, 10 ObS 95/15s
Gemäß § 4a Abs 5 BPGG ist bei taubblinden Personen mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.