HbG: § 18 Abs 7
OGH 24. 9. 2015, 9 ObA 112/15h
Steht einem Hausbesorger, dessen Dienstverhältnis noch dem Hausbesorgergesetz unterliegt, eine Dienstwohnung zu, kann er nicht nur aus den in § 18 Abs 6 HbG angeführten wichtigen Gründen gekündigt werden, sondern auch dann, wenn ihm gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird, die ua zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Hausbesorgers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen ausreicht.