Laut Arbeiterkammergesetz (AKG) sind nicht kammerzugehörig (und daher auch nicht umlagepflichtig) Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird. In Unternehmen mit anderer Rechtsform sind leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht, nicht umlagepflichtig (§ 10 Abs 2 Z 2 AKG). Dies bedeutet nach Ansicht der NÖGKK, dass für einen leitenden Angestellten einer GmbH oder AG (sofern er nicht Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied ist), die Arbeiterkammerumlage anfällt. ( Quelle: NÖDIS, Nr 14/Oktober 2015)