Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Rechtsprechung des OGH zur Frage auseinander, ob und in welchem Umfang Risiken, die an sich der Arbeitgeber zu tragen hat, auf den Arbeitnehmer überwälzt werden können. Nach Tomandl verfolge die Rsp keine einheitliche Linie, welche Risiken des Arbeitgebers und unter welchen Umständen auf Arbeitnehmer überwälzt werden können. Als Ansatzpunkte für die Abgrenzung der Risikosphären und folglich für die Zulässigkeit entsprechender Vereinbarungen greife der OGH vor allem auf das Wesen des Arbeitsvertrags (als Gegenstück zum Werkvertrag), den wirtschaftlichen Druck ("verdünnte Willensfreiheit des Arbeitnehmers") sowie die Sittenwidrigkeit zurück. Aber auch wenn keine klare Linie zu sehen sei, zeige sich, dass die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung bestimmter gewährleistungsfähiger Leistungen oder zur gänzlichen Übernahme zentraler unternehmerischer Risiken jedenfalls unzulässig sei. Erlaubt sei hingegen, wenn der Arbeitnehmer Reisekosten oder sonstige notwendige Aufwendungen selbst zu tragen hat, sofern dem Arbeitnehmer im Ergebnis zumindest das kollektivvertragliche Mindestentgelt verbleibt. Die Übernahme von Aufwendungen des Arbeitgebers, deren Höhe allein von diesem bestimmt werden, sei jedoch dann unzulässig, wenn sie zu unübersehbaren Dauerbelastungen für den Arbeitnehmer führen. Allgemein neige der OGH nach Ansicht Tomandls aber dazu, die Möglichkeiten der Überwälzung von Arbeitgeberrisiken auf die Arbeitnehmer eher einschränkend zu sehen.