Begünstigte Behinderte iSd § 2 BEinstG genießen grundsätzlich einen besonderen Kündigungsschutz, sie können nur nach Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt werden. Zankel geht in seinem Beitrag der Frage nach, ob dies auch für begünstigte Behinderte gilt, die trotz Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters noch in Beschäftigung stehen. Das BEinstG sehe keine generelle Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber vor, wenn der begünstigt behinderte Arbeitnehmer das Pensionsalter erreicht hat. Vielmehr sei eine Kündigung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs 4 lit a BEinstG möglich (Wegfall des Arbeitsplatzes und Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung des begünstigten Behinderten im Unternehmen ohne erheblichen wirtschaftlichen Schaden). Diese Einschränkung wird vom Autor kritisch gesehen, der es demzufolge als sinnvoll erachtet, wenn der Gesetzgeber im BEinstG die Möglichkeit der Dienstgeberkündigung bei Erreichen des Pensionsantrittsalters ermöglichen würde.