ASVG: § 227 Abs 1 Z 5, § 607 Abs 12
Für Personen, die ab 1. 1. 1955 geboren wurden, sind Versicherungsmonate, die vor dem 1. 1. 2005 gelegen sind, als Beitrags- oder Ersatzmonate zu qualifizieren; Versicherungsmonate, die ab 1. 1. 2005 liegen, stellen immer Beitragszeiten dar.