ASVG: § 335
OGH 30. 6. 2015, 10 ObS 54/15m
Eine Überprüfung der Frage, ob SV-Beitragspflicht für einen bestimm-ten Zeitraum bestand oder nicht, ist den ordentlichen Gerichten entzogen; die Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden über das Bestehen der Beitragsschuld und ihre Höhe gebunden. Die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginns und Endes der Pflichtversicherung gehört nämlich ebenso wie die Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten zu den "Verwaltungssachen" iSd § 355 ASVG.