BUAG: §§ 33d ff
OLG Wien 28. 4. 2015, 9 Ra 123/14w
Die in Abschnitt VIb des BUAG geregelten "Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung" setzen in diesem Bereich die Vorgaben der Entsende-RL 96/71/EG innerstaatlich um und erweitern den Geltungsbereich des BUAG in den Fällen grenzüberschreitender Entsendung von Arbeitnehmern in der Baubranche. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entsandt werden, anzuwenden. Als Entsendung gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort im Inland durch Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich. Die zwingenden Bestimmungen des Abschnitts VIb des BUAG sind nach ihrem Regelungsgegenstand Eingriffsnormen im Sinne des Art 7 EVÜ und unabhängig vom Arbeitsvertragsstatut für ausländische Entsender verbindlich (vgl OGH 25. 10. 2011, 8 ObA 2/11v, ARD 6227/1/2012).