ABGB: § 1151
OGH 24. 6. 2015, 9 ObA 70/15g
Die Verschwiegenheits- und Diskretionspflichten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses als Ausdruck der Treuepflicht gehen über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, über die ihm bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers Verschwiegenheit zu bewahren, hinaus. Sie umfassen sämtliche nicht allgemein bekannte Tatsachen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat (vgl OGH 27. 11. 2014, 9 ObA 111/14k, ARD 6446/8/2015). Der Angestellte, der zum Träger fremder betrieblicher und geschäftlicher Interessen geworden ist, ist aufgrund der Treuepflicht verpflichtet, diese Interessen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist. Er hat daher auch Stillschweigen über für den Arbeitgeber wichtige Informationen zu bewahren, selbst wenn es sich um keine unmittelbaren Geschäftsgeheimnisse handelt. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die gegenüber einem Arbeitgeber bestehenden Treuepflichten eines Arbeitnehmers andauern.