AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 17. 3. 2015, 10 Ra 137/14m
Der Arbeitgeber hat die Entlassung der Klägerin darauf gestützt, dass diese ihren Krankenstand durch unwahre Angaben über ihren Gesundheitszustand erschlichen habe, jedenfalls sei ihr Verhalten geeignet gewesen, den behaupteten Krankheitsverlauf abträglich zu beeinflussen. Während ihres Krankenstandes von 16. bis 20. 1. 2012 brachte die Arbeitnehmerin ua ihre Kinder mit dem Pkw in die Schule bzw den Kindergarten. Außerdem erledigte sie verschiedene Dinge außer Haus, fuhr etwa mit ihrem Ehemann zum Finanzamt und in ein Einkaufszentrum, wo sie Einkäufe tätigte und essen ging.