AngG: § 27 Z 1
OGH 25. 6. 2015, 8 ObA 70/14y zu OLG Wien 10 Ra 50/14t, ARD 6430/11/2015 (Bestätigung)
Im vorliegenden Fall hatte die in einem Museum als Kuratorin tätige Klägerin einen Blumenstrauß im Wert von rund € 50,- aus den Büroräumlichkeiten mitgenommen und in weiterer Folge - obwohl sie in der Zwischenzeit schon wusste, dass er nicht für sie bestimmt war - fortgesetzt geleugnet, etwas über den Verbleib des Straußes zu wissen, sondern vielmehr emotional eine Entschuldigung von jenem Arbeitskollegen gefordert, dem der Blumenstrauß gehörte und der nun der Sache nachging. Das OLG Wien erachtete die Entlassung der Klägerin unter Würdigung ihres Gesamtverhaltens als gerechtfertigt (siehe ausführlich zum Sachverhalt ARD 6430/11/2015).