AngG § 27 Z 4
OLG Wien 29. 5. 2015, 8 Ra 12/15s
Nachdem eine Kindergartenbetreuerin gekündigt wurde, hatte sie das Gefühl, dass man ihr nicht mehr vertraut, weshalb sie sich entschied, ihre Schlüssel zum Objekt zurückzugeben. Sie wurde darauf hingewiesen, den Schlüssel wieder an sich zu nehmen, was sie mit der Begründung, man habe kein Vertrauen mehr in sie, verweigerte. Daraufhin wurde sie entlassen, nach Ansicht des Arbeitgebers sei der Entlassungsgrund der beharrlichen Dienstverweigerung iSd § 27 Z 4 AngG verwirklicht.