ABGB: § 1157
OLG Wien 29. 5. 2015, 8 Ra 44/15x
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber einem gekündigten Arbeitnehmer gegenüber, "sich für die Kündigungszeit aktiv in allen Unternehmen der [Konzerngruppe] eine Tätigkeit für eine Weiterbeschäftigung zu suchen", ergibt sich daraus keinesfalls eine Weiterbeschäftigungszusage des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, sondern vielmehr eindeutig nur die Zusage (Verpflichtung), eine Tätigkeit für eine Weiterbeschäftigung "zu suchen". Dass bei Vorliegen einer möglichen Weiterbeschäftigung das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu den gleichen Konditionen ohne weitere Voraussetzung einfach fortgesetzt worden wäre, lässt sich dem Wortlaut keinesfalls entnehmen. Auf eine derartige Auslegung der Vereinbarung konnte der Arbeitnehmer "als ein redlicher Erklärungsempfänger" auch nicht vertrauen. Aus den Feststellungen ergibt sich vielmehr, dass dem Arbeitnehmer klar war, dass bei Freiwerden einer Stelle er sich darum hätte bewerben müssen und ein normaler Bewerbungs- und Einstellungsprozess stattfinden hätte sollen. (Revision nicht zugelassen)