Mit einer Änderung der Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate durch BGBl II 2015/269 wird die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes für jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. 6. 2012 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, mit Wirksamkeit ab 1. 10. 2015 vom Zentral-Arbeitsinspektorat an die Arbeitsinspektorate im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Wirkungsbereichs übertragen. Betroffen sind davon va alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen der Telekom Austria AG oder der Österreichischen Post AG.