UStG: § 11 Abs 1 und Abs 2
BFG 16. 4. 2015, RV/5100800/2011
Für eine vollständige Rechnung bedarf es einer Angabe des Lieferdatums. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der näheren Umstände ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass das Rechnungsausstellungsdatum mit dem Lieferdatum übereinstimmt.