ABGB: § 1153
AngG: § 6
Wurde ein Arbeitnehmer nach einer fachspezifischen Ausbildung im Betrieb während seiner gesamten bisherigen Dienstzeit ausschließlich als Croupier im Spielbetrieb verwendet und war dies von Beginn an zwischen den Arbeitsvertragsparteien auch so vereinbart, stellt die Weisung, künftig in der Zentrale eine administrative Tätigkeit im Bereich der Unternehmensleitung auszuüben, eine Änderung des Arbeitsvertrages dar. Auch wenn die Versetzung nicht verschlechternd iSd § 101 ArbVG sein sollte, bedarf sie als vertragsändernd der Zustimmung des Arbeitnehmers.