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Versetzung eines Croupiers in die Zentrale

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6466/6/2015 Heft 6466 v. 24.9.2015

ABGB: § 1153

AngG: § 6

Wurde ein Arbeitnehmer nach einer fachspezifischen Ausbildung im Betrieb während seiner gesamten bisherigen Dienstzeit ausschließlich als Croupier im Spielbetrieb verwendet und war dies von Beginn an zwischen den Arbeitsvertragsparteien auch so vereinbart, stellt die Weisung, künftig in der Zentrale eine administrative Tätigkeit im Bereich der Unternehmensleitung auszuüben, eine Änderung des Arbeitsvertrages dar. Auch wenn die Versetzung nicht verschlechternd iSd § 101 ArbVG sein sollte, bedarf sie als vertragsändernd der Zustimmung des Arbeitnehmers.

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