Der EuGH beurteilt die Fahrten von Außendienstmitarbeitern zwischen Kunden und Wohnort als Arbeitszeit iSd RL 2003/88 . Sie sind damit zwingend bei der Berechnung der Höchstarbeitszeitgrenzen zu berücksichtigen. Ungeklärt sind die entgeltrechtlichen Konsequenzen und die Beurteilung "passiver Reisezeiten" nach österreichischem Recht.