VO (EWG) 1408/71
EuGH 19. 3. 2015, C-266/13, Kik
Im (niederländischen) Ausgangsfall war ein Arbeitnehmer Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, in dem er auch seinen Wohnsitz hat und in dem seine Einkünfte versteuert werden (hier: Niederlande). Er arbeitet auf einem Schiff ("Rohrleger"), das unter der Flagge eines Drittstaats fährt und an verschiedenen Orten auf der Welt im Einsatz ist, ua über dem Festlandsockel bestimmter Mitgliedstaaten. Zuvor war er bei einem in seinem Wohnsitzmitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt. Seit einem Wechsel des Arbeitgebers ist er nun bei einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen beschäftigt, wohnt aber weiterhin im selben Mitgliedstaat und arbeitet auf demselben Schiff. Auch ein solcher Arbeitnehmer fällt in den persönlichen Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71.