EuGH 26. 11. 2014, C-22/13 ua, Mascolo ua
Paragraf 5 Abs 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der RL 1999/70/EG zur EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung steht einer nationalen Regelung entgegen (hier: in Italien), die bis zum Abschluss von Auswahlverfahren zur Einstellung von planmäßigem Personal der staatlichen Schulen die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zur Besetzung freier und verfügbarer Planstellen für Lehrkräfte sowie Verwaltungs-, technisches und Hilfspersonal zulässt, ohne einen genauen Zeitplan für den Abschluss dieser Auswahlverfahren anzugeben, und die jede Möglichkeit für diese Arbeitnehmer ausschließt, Ersatz für den Schaden zu erhalten, der ihnen durch eine solche Vertragsverlängerung möglicherweise entsteht. Dieser Regelung lassen sich nämlich - vorbehaltlich der vom nationalen Gericht vorzunehmenden Prüfung - keine objektiven und transparenten Kriterien für die Prüfung entnehmen, ob die Verlängerung dieser Verträge tatsächlich einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, und sie enthält auch keine andere Maßnahme zur Vermeidung und Ahndung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge.