AngG: § 23 Abs 1
OLG Wien 29. 4. 2015, 8 Ra 123/14p, bestätigt durch OGH 30. 7. 2015, 8 ObA 50/15h
Gemäß § 23 Abs 1 Satz 3 AngG sind bei der Ermittlung der für das Entstehen (und die Höhe) des Abfertigungsanspruchs maßgebenden ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses alle in unmittelbar aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber (dh derselben physischen oder juristischen Person) erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen. So handelt es sich etwa bei Dienstzeiten, die bei verschiedenen Konzernunternehmen verbracht wurden, nicht um solche beim selben Arbeitgeber (vgl OGH 29. 6. 2005, 9 ObA 25/05z, ARD 5639/9/2005).