Die lang angekündigte Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde nun Anfang September in BGBl II 2015/243 kundgemacht. Dabei kam es noch zu folgenden Änderungen gegenüber dem Entwurf (siehe ARD 6449/17/2015 unter 3.2.): Erhöhung des maximal zulässigen CO2-Ausstoßes für den niedrigeren Sachbezug auf 130 Gramm pro Kilometer (vgl bereits ARD 6462/9/2015); Sachbezug von Null nun ohne zeitliche Beschränkung (somit keine Befristung bis 2020); Mini-Sachbezug bleibt erhalten; Aufnahme einer Regelung zur abwechselnden Benützung verschiedener Dienstautos in die Verordnung.